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Das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen ( Deutsche Übersetzung des Originaltextes erstmals als DIREKT kopierbare Version. )
Die Einleitung können sie auch auslassen. Der Originaltext des Kyotoprotokolls folgt weiter unten auf der Seite und ist in blauer Farbe abgedruckt. Sie können die Kopier - Textpassagen einfach mit dem roten Fadenkreuz Markieren.
Einleitung: Als die Regierungen 1992 das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen verabschiedeten, waren sie sich bewußt, daß es die Ausgangsbasis für zukünftige weitergehende Maßnahmen bilden könnte. Mit der Einrichtung eines ständigen Prozesses der Überprüfung, der Diskussion und des Informationsaustausches eröffnet dasÜbereinkommen die Möglichkeit, in Antwort auf wissenschaftliche Fortschritte und eineveränderte Bereitschaft zum politischen Handeln zusätzliche Verpflichtungen zu beschließen.Die erste Überprüfung der Angemessenheit der von den entwickelten Ländern eingegangenenVerpflichtungen wurde wie vorgesehen anläßlich der ersten Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien (COP-1) durchgeführt, die 1995 in Berlin stattfand. Dabei beschlossen dieVertragsparteien, daß die Verpflichtung der entwickelten Länder, bis zum Jahr 2000 die Reduzierung ihrer Emissionen auf das Niveau von 1990 anzustreben, nicht ausreiche, um das langfristige Ziel des Übereinkommens zu erreichen, d.h., eine „gefährliche anthropogene [vomMenschen verursachte] Störung des Klimasystems“ zu verhindern. Minister und andere hochrangige Beamte reagierten, indem sie das „Berliner Mandat“verabschiedeten und eine neue Runde von Gesprächen zur Stärkung der Verpflichtungen derentwickelten Länder initiierten. Die Ad-hoc-Gruppe für das Berliner Mandat (AGBM) wurdeeingerichtet, um ein neues Abkommen vorzubereiten; nach acht Sitzungen übermittelte es derCOP-3 einen Text zur abschließenden Verhandlung. Rund 10 000 Delegierte, Beobachter und Journalisten nahmen an dieser hochkarätigen Konferenz teil, die im Dezember 1997 in Kyoto, Japan, stattfand. Die Konferenz mündete ineine Konsensentscheidung (1/CP.3), mit der ein Protokoll verabschiedet wurde, dem zufolge industrialisierte Länder ihre gemeinsamen Treibhausgasemissionen innerhalb des Zeitraums 2008 bis 2012 um mindestens 5 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 reduzieren werden.Diese rechtsverbindliche Verpflichtung verspricht eine historische Umkehrung des Anstiegsder Emissionen, der in diesen Ländern vor rund 150 Jahren begann.Das Protokoll von Kyoto wurde am 16. März 1998 zur Zeichnung aufgelegt. Es wird in Krafttreten 90 Tage, nachdem es von mindestens 55 Vertragsparteien des Übereinkommens ratifiziertworden ist, darunter entwickelte Länder, deren Kohlendioxid-Ausstoß zusammengenommen mindestens 55 Prozent der von dieser Ländergruppe im Jahr 1990 ausgebrachten Kohlendioxid-Emissionen ausmacht. In der Zwischenzeit werden die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen fortfahren und sich auf die zukünftige Umsetzung des Protokolls vorbereiten.
Page 3 Inhalt: Die Artikel des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen haben keine Titel; die hier aufgeführten stichwortartigen Überschriften sind lediglich alsHilfestellung für den Leser/die Leserin gedacht und bilden nicht Teil des offiziellen Textes, der auf Seite 3beginnt. Präambel1. Definitionen2. Politiken und Maßnahmen3. Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen4. Gemeinsame Erfüllung von Verpflichtungen5. Methodische Fragen6. Übertragung und Erwerb von Emissionsreduktionseinheiten (Gemeinsame Umsetzung)7. Mitteilung von Informationen8. Überprüfung von Informationen9. Überprüfung des Protokolls10. Die Erfüllung bestehender Verpflichtungen weiter vorantreiben11. Finanzierungsmechanismus12. Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung13. Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls14. Sekretariat15. Nebenorgane16. Mehrseitiges Beratungsverfahren17. Handel mit Emissionen18. Nichteinhaltung19. Beilegung von Streitigkeiten20. Änderungen21. Annahme und Änderung von Anlagen22. Stimmrecht23. Verwahrer24. Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt25. Inkrafttreten26. Vorbehalte27. Rücktritt28. Verbindliche WortlauteAnlage A: Treibhausgase und Sektoren/Gruppen von QuellenAnlage B: Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen nach VertragsparteienDie nachfolgende Tabelle und die drei Beschlüsse der COP bilden nicht Teil des Protokolls von Kyoto, sindhier allerdings beigefügt, da sie einschlägige Informationen zur Annahme des Protokolls und zu seinerUmsetzung enthalten.Beschluß 1/CP.3: Annahme des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationenüber KlimaänderungenBeschluß 2/CP.3: Methodische Fragen hinsichtlich des Protokolls von KyotoBeschluß 3/CP.3: Durchführung von Artikel 4 Absätze 8 und 9 des ÜbereinkommensTabelle: Gesamte Kohlendioxid-Emissionen der in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien im Jahr 1990, zum Zweck von Artikel 25 des Protokolls von Kyoto
PROTOKOLL VON KYOTO ZUM RAHMENÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER KLIMAÄNDERUNGEN www.KLIMAWANDEL.com
Die Vertragsparteien dieses Protokolls -als Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen,im folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet,in Verfolgung des in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Endziels,eingedenk der Bestimmungen des Übereinkommens,geleitet von Artikel 3 des Übereinkommens,in Anwendung des durch Beschluß 1/CP.1 der Konferenz der Vertragsparteien des Überein-kommens auf ihrer ersten Tagung angenommenen Berliner Mandats -sind wie folgt übereingekommen:Artikel 1Für die Zwecke dieses Protokolls finden die in Artikel 1 des Übereinkommens enthaltenenBegriffsbestimmungen Anwendung. Darüber hinaus1.bedeutet "Konferenz der Vertragsparteien" die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens; 2.bedeutet "Übereinkommen" das am 9. Mai 1992 in New York angenommene Rahmen-übereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;
Page 5 - 2 -3.bedeutet "Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen" die 1988 von derWeltorganisation für Meteorologie und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationengemeinsam eingerichtete Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change);4.bedeutet "Montrealer Protokoll" das am 16. September 1987 in Montreal angenommene undspäter angepaßte und geänderte Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen;5.bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die anwesenden Vertragsparteien,die eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben;6.bedeutet "Vertragspartei" eine Vertragspartei dieses Protokolls, sofern sich aus demZusammenhang nichts anderes ergibt;7.bedeutet "in Anlage I aufgeführte Vertragspartei" eine Vertragspartei, die in Anlage I desÜbereinkommens in seiner jeweils geänderten Fassung aufgeführt ist, oder eine Vertragspartei,die eine Notifikation nach Artikel4 Absatz2 Buchstabe g des Übereinkommens übermittelthat.Artikel 2(1) Um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, wird jede in Anlage I aufgeführte Vertragsparteibei der Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen nachArtikel3a) entsprechend ihren nationalen Gegebenheiten Politiken und Maßnahmen wie die folgendenumsetzen und/oder näher ausgestalten:i) Verbesserung der Energieeffizienz in maßgeblichen Bereichen der Volkswirtschaft;ii)Schutz und Verstärkung von Senken und Speichern von nicht durch das MontrealerProtokoll geregelten Treibhausgasen unter Berücksichtigung der eigenenVerpflichtungen im Rahmen einschlägiger internationaler Umweltübereinkünfte sowieFörderung nachhaltiger Waldbewirtschaftungsmethoden, Aufforstung und Wiederaufforstung;
Page 6 - 3 -iii)Förderung nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsformen unterBerücksichtigung von Überlegungen zu Klimaänderungen;iv)Erforschung und Förderung, Entwicklung und vermehrte Nutzung von neuen underneuerbaren Energieformen, von Technologien zur Bindung von Kohlendioxid und vonfortschrittlichen und innovativen umweltverträglichen Technologien;v)fortschreitende Verringerung oder schrittweise Abschaffung von Marktverzerrungen,steuerlichen Anreizen, Steuer- und Zollbefreiungen und Subventionen, die imWiderspruch zum Ziel des Übereinkommens stehen, in allen Treibhausgase emittie-renden Sektoren und Anwendung von Marktinstrumenten;vi)Ermutigung zu geeigneten Reformen in maßgeblichen Bereichen mit dem Ziel, Politikenund Maßnahmen zur Begrenzung oder Reduktion von Emissionen von nicht durch dasMontrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen zu fördern;vii) Maßnahmen zur Begrenzung und/oder Reduktion von Emissionen von nicht durch dasMontrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen im Verkehrsbereich;viii) Begrenzung und/oder Reduktion von Methanemissionen durch Rückgewinnung undNutzung im Bereich der Abfallwirtschaft sowie bei Gewinnung, Beförderung undVerteilung von Energie;b)mit den anderen in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien nach Artikel4 Absatz2Buchstabe e Ziffer i des Übereinkommens zusammenarbeiten, um die Wirksamkeit ihreraufgrund dieses Artikels beschlossenen einzelnen Politiken und Maßnahmen sowie derenWirksamkeit in ihrer Kombination zu verstärken. Zu diesem Zweck unternehmen dieseVertragsparteien Schritte, um die eigenen Erfahrungen sowie Informationen über diesePolitiken und Maßnahmen auszutauschen, wozu auch die Entwicklung von Möglichkeiten zurVerbesserung ihrer Vergleichbarkeit, Transparenz und Wirksamkeit gehören. Die als Tagungder Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien wird aufihrer ersten Tagung oder möglichst bald danach unter Berücksichtigung aller einschlägigen Informationen über Möglichkeiten der Erleichterung dieser Zusammenarbeit beraten.
Page 7 - 4 -(2) Die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien setzen ihre Bemühungen um eine Begrenzungoder Reduktion der Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasenaus dem Luftverkehr und der Seeschiffahrt im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisationbeziehungsweise der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation fort.(3) Die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien sind unter Berücksichtigung des Artikels 3 desÜbereinkommens bestrebt, die Politiken und Maßnahmen aufgrund dieses Artikels in einer Weiseumzusetzen, daß die nachteiligen Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden, darunterauch die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen, die Auswirkungen auf den Welthandelund die Auswirkungen auf den Sozialbereich, die Umwelt und die Wirtschaft andererVertragsparteien, vor allem der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und insbesonderederjenigen, die in Artikel4 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens bezeichnet sind. Die als Tagungder Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien kanngegebenenfalls weitere Schritte zur Förderung der Durchführung dieses Absatzes unternehmen.(4) Beschließt die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz derVertragsparteien, daß es nützlich wäre, irgendwelche der in Absatz 1 Buchstabe a genanntenPolitiken und Maßnahmen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Gegebenheitenund der möglichen Auswirkungen zu koordinieren, so prüft sie Mittel und Wege, um Einzelheiten derKoordinierung dieser Politiken und Maßnahmen festzulegen.Artikel 3(1) Die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien sorgen einzeln oder gemeinsam dafür, daß ihregesamten anthropogenen Emissionen der in Anlage A aufgeführten Treibhausgase inKohlendioxidäquivalenten die ihnen zugeteilten Mengen, berechnet auf der Grundlage ihrer inAnlage B niedergelegten quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtun-gen undin Übereinstimmung mit diesem Artikel, nicht überschreiten, mit dem Ziel, innerhalb desVerpflichtungszeitraums 2008 bis 2012 ihre Gesamtemissionen solcher Gase um mindestens 5 v.H.unter das Niveau von 1990 zu senken.(2) Jede in Anlage I aufgeführte Vertragsparteimuß bis zum Jahr 2005 bei der Erfüllung ihrerVerpflichtungen aus diesem Protokoll nachweisbare Fortschritte erzielt haben.(3) Die Nettoänderungen der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaussolcher Gase durch Senken als Folge unmittelbar vom Menschen verursachter Landnut-
Page 8 - 5 -zungsänderungen und forstwirtschaftlicher Maßnahmen, die auf Aufforstung, Wiederaufforstung undEntwaldung seit 1990 begrenzt sind, gemessen als nachprüfbare Veränderungen derKohlenstoffbestände in jedem Verpflichtungszeitraum, werden zur Erfüllung der jeder in Anlage Iaufgeführten Vertragspartei obliegenden Verpflichtungen nach diesem Artikel verwendet. DieEmissionen von Treibhausgasen aus Quellen und der Abbau solcher Gase durch Senken, die mitdiesen Maßnahmen verbunden sind, werden nach Maßgabe der Artikel7 und 8 in transparenter undnachprüfbarer Weise gemeldet und überprüft.(4) Vor der ersten Tagung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienendenKonferenz der Vertragsparteien stellt jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei Daten zur Prüfungdurch das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung bereit, anhand deren dieHöhe ihrer Kohlenstoffbestände im Jahr 1990 bestimmt und die Veränderungen ihrerKohlenstoffbestände in den Folgejahren geschätzt werden können. Die als Tagung derVertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien beschließt auf ihrer erstenTagung oder möglichst bald danach über Modalitäten, Regeln und Leitlinien im Hinblick darauf,welche zusätzlichen vom Menschen verursachten Tätigkeiten in bezug auf Änderungen derEmissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken in denKategorien landwirtschaftliche Böden sowie Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft den den inAnlage I aufgeführten Vertragsparteien zugeteilten Mengen hinzugerechnet oder von ihnen abgezogenwerden, und auf welche Weise dies erfolgen soll, wobei Unsicherheiten, die Transparenz derBerichterstattung, die Nachprüfbarkeit, die methodische Arbeit der ZwischenstaatlichenSachverständigengruppe für Klimaänderungen, die von dem Nebenorgan für wissenschaftliche undtechnologische Beratung nach Artikel5 abgegebenen Empfehlungen und die Beschlüsse derKonferenz der Vertragsparteien zu berücksichtigen sind. Ein solcher Beschluß kommt in demzweiten und den nachfolgenden Verpflichtungszeiträumen zur Anwendung. Eine Vertragspartei hatdie Wahl, einen solchen Beschluß über diese zusätzlichen vom Menschen verursachten Tätigkeitenauf ihren ersten Verpflichtungszeitraum anzuwenden, sofern diese Tätigkeiten ab 1990 stattgefundenhaben.(5) Die in Anlage I aufgeführten und im Übergang zur Marktwirtschaft befindlichen Vertragsparteien,deren Basisjahr oder Basiszeitraum in Anwendung des Beschlusses 9/CP.2 der Konferenz derVertragsparteien auf deren zweiter Tagung festgelegt wurde, verwenden dieses Basisjahr oder diesenBasiszeitraum bei der Erfüllung ihrer in diesem Artikel genannten Verpflichtungen. Jede andere inAnlage I aufgeführte und im Übergang zur Marktwirtschaft befindliche Vertragspartei, die ihre erstenationale Mitteilung nach Artikel 12 des Übereinkommens noch nicht vorgelegt hat, kann der alsTagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien auch
Page 9 - 6 -notifizieren, daß sie ein anderes, früheres Basisjahr oder einen anderen, früheren Basiszeitraum als1990 bei der Erfüllung ihrer in diesem Artikel genannten Verpflichtungen anzuwenden gedenkt. Dieals Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteienentscheidet über die Annahme einer solchen Notifikation.(6) Unter Berücksichtigung des Artikels 4 Absatz 6 des Übereinkommens wird den in Anlage Iaufgeführten Vertragsparteien, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, von der alsTagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien bei derErfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll mit Ausnahme derjenigen, die in diesem Artikelgenannt sind, ein gewisses Maß an Flexibilität gewährt.(7) In dem ersten Verpflichtungszeitraum für eine quantifizierte Emissionsbegrenzung und-reduktion von 2008 bis 2012 entspricht die jeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei zugeteilteMenge dem für sie in Anlage B niedergelegten Prozentanteil ihrer gesamten anthropogenenEmissionen der in Anlage A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten im Jahr 1990oder dem nach Absatz5 bestimmten Basisjahr oder Basiszeitraum, multipliziert mit fünf. Diejenigenin Anlage I aufgeführten Vertragsparteien, für die Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft 1990eine Nettoquelle von Treibhausgasemissionen darstellten, beziehen in ihr Emissionsbasisjahr 1990oder ihren entsprechenden Emissionsbasiszeitraum die gesamten anthropogenen Emissionen ausQuellen in Kohlendioxidäquivalenten abzüglich des Abbaus solcher Emissionen durch Senken imJahr 1990 durch Landnutzungsänderungen ein, um die ihnen zugeteilte Menge zu berechnen.(8) Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei kann für die in Absatz7 bezeichnete Berechnungdas Jahr 1995 als ihr Basisjahr für wasserstoffhaltige Fluorkohlenwasserstoffe, perfluorierteKohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid verwenden.(9) Die für Folgezeiträume geltenden Verpflichtungen der in Anlage I aufgeführten Ver-tragsparteien werden durch Änderungen der Anlage B festgelegt, die in Übereinstimmung mitArtikel21 Absatz7 beschlossen werden. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokollsdienende Konferenz der Vertragsparteien leitet die Erörterung derartiger Verpflichtungen mindestenssieben Jahre vor Ablauf des in Absatz1 genannten ersten Verpflichtungszeitraums ein.(10) Alle Emissionsreduktionseinheiten oder jeder Teil einer zugeteilten Menge, die eine Ver-tragspartei nach Artikel6 oder Artikel17 von einer anderen Vertragspartei erwirbt, werden der dererwerbenden Vertragspartei zugeteilten Menge hinzugerechnet.
Page 10 - 7 -(11) Alle Emissionsreduktionseinheiten oder jeder Teil einer zugeteilten Menge, die eine Ver-tragspartei nach Artikel6 oder Artikel17 einer anderen Vertragspartei überträgt, werden von derder übertragenden Vertragspartei zugeteilten Menge abgezogen.(12) Alle zertifizierten Emissionsreduktionen, die eine Vertragspartei nach Artikel 12 von eineranderen Vertragspartei erwirbt, werden der der erwerbenden Vertragspartei zugeteilten Mengehinzugerechnet.(13) Sind die Emissionen einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei in einem Verpflich-tungszeitraum niedriger als die ihr zugeteilte Menge nach diesem Artikel, so wird diese Differenz aufErsuchen dieser Vertragspartei der ihr zugeteilten Menge für nachfolgende Verpflichtungszeiträumehinzugerechnet.(14) Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei ist bestrebt, die in Absatz1 genannten Ver-pflichtungen in einer Weise zu erfüllen, daß nachteilige Auswirkungen auf den Sozialbereich, dieUmwelt und die Wirtschaft der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesonderederjenigen, die in Artikel4 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens bezeichnet sind, so gering wiemöglich gehalten werden. In Einklang mit maßgeblichen Beschlüssen der Konferenz derVertragsparteien über die Durchführung dieser Absätze prüft die als Tagung der Vertragsparteiendieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung, welche Schritteerforderlich sind, um die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen und/oder dieAuswirkungen von Gegenmaßnahmen auf die in jenen Absätzen genannten Vertragsparteien sogering wie möglich zu halten. Zu den zu prüfenden Fragen gehören die Schaffung von Finanzierung,die Versicherung und die Weitergabe von Technologie.Artikel 4(1) Ist zwischen in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien eine Vereinbarung getroffen worden,ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 gemeinsam zu erfüllen, so wird angenommen, daß sie dieseVerpflichtungen erfüllt haben, sofern die Gesamtmenge ihrer zusammengefaßten anthropogenenEmissionen der in Anlage A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten die ihnenzugeteilten Mengen, berechnet auf der Grundlage ihrer in Anlage B niedergelegten quantifiziertenEmissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen und in Übereinstimmung mit Artikel3, nichtüberschreitet. Das jeder der Parteien der Vereinbarung zugeteilte Emissionsniveau wird in derVereinbarung festgelegt.
Page 11 - 8 -(2) Die Parteien einer solchen Vereinbarung notifizieren dem Sekretariat die Bedingungen derVereinbarung am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oderBeitrittsurkunden zu diesem Protokoll. Das Sekretariat unterrichtet seinerseits die Vertragsparteienund Unterzeichner des Übereinkommens über die Bedingungen der Vereinbarung.(3) Jede Vereinbarung bleibt während der Dauer des in Artikel3 Absatz7 vorgesehenenVerpflichtungszeitraums in Kraft.(4) Wenn gemeinsam handelnde Vertragsparteien im Rahmen oder zusammen mit einerOrganisation der regionalen Wirtschaftsintegration handeln, läßt eine Änderung derZusammensetzung dieser Organisation nach Annahme dieses Protokolls die bestehenden Ver-pflichtungen aus dem Protokoll unberührt. Jede Änderung der Zusammensetzung der Organisationbetrifft nur diejenigen in Artikel 3 genannten Verpflichtungen, die nach dieser Änderung beschlossenwerden.(5) Gelingt es den Parteien einer solchen Vereinbarung nicht, ihr zusammengefaßtes Gesamtniveauder Emissionsreduktionen zu erreichen, so ist jede von ihnen für ihr in der Vereinbarungvorgesehenes eigenes Emissionsniveau verantwortlich.(6) Wenn gemeinsam handelnde Vertragsparteien im Rahmen oder zusammen mit einerOrganisation der regionalen Wirtschaftsintegration handeln, die selbst Vertragspartei diesesProtokolls ist, ist jeder Mitgliedstaat dieser Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration einzelnsowie zusammen mit der nach Artikel24 handelnden Organisation der regionalen Wirt-schaftsintegration im Fall des Nichterreichens des zusammengefaßten Gesamtniveaus derEmissionsreduktionen für sein in Übereinstimmung mit diesem Artikel notifiziertes Emissionsniveauverantwortlich.Artikel 5(1) Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei muß spätestens ein Jahr vor Beginn des erstenVerpflichtungszeitraums über ein nationales System zur Schätzung der anthropogenen Emissionenaller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaussolcher Gase durch Senken verfügen. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokollsdienende Konferenz der Vertragsparteien beschließt auf ihrer ersten Tagung Leitlinien für diesenationalen Systeme, in die auch die in Absatz 2 vorgesehenen Methoden einbezogen werden.
Page 12 - 9 -(2) Zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokollgeregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken werden die vonder Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen angenommenen und von derKonferenz der Vertragsparteien auf ihrer dritten Tagung vereinbarten Methoden verwendet. Soweitsolche Methoden nicht zur Anwendung kommen, werden auf der Grundlage der Methoden, die vonder als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien aufihrer ersten Tagung vereinbart wurden, entsprechende Anpassungen angewendet. Diese Methodenund Anpassungen werden von der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienendenKonferenz der Vertragsparteien auf der Grundlage der unter anderem von der ZwischenstaatlichenSachverständigengruppe für Klimaänderungen geleisteten Arbeit und der von dem Nebenorgan fürwissenschaftliche und technologische Beratung abgegebenen Empfehlungen unter vollerBerücksichtigung aller maßgeblichen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien regelmäßigüberprüft und gegebenenfalls überarbeitet. Eine Überarbeitung der Methoden oder Anpassungenwird nur für Zwecke der Feststellung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 3 im Hinblickauf einen nach dieser Überarbeitung beschlossenen Verpflichtungszeitraum vorgenommen.(3) Zur Berechnung des Kohlendioxidäquivalents der anthropogenen Emissionen der in Anlage Aaufgeführten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken werden dievon der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen angenommenen und vonder Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer dritten Tagung vereinbarten globalen Treib-hauspotentiale verwendet. Das Treibhauspotential jedes dieser Treibhausgase wird von der alsTagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien auf derGrundlage der unter anderem von der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe fürKlimaänderungen geleisteten Arbeit und der von dem Nebenorgan für wissenschaftliche undtechnologische Beratung abgegebenen Empfehlungen unter voller Berücksichtigung aller maß-geblichen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien regelmäßig überprüft und gegebenenfallsüberarbeitet. Eine Überarbeitung eines globalen Treibhauspotentials gilt nur für Verpflichtungen nachArtikel3, die einen nach dieser Überarbeitung beschlossenen Verpflichtungszeitraum betreffen.Artikel 6(1) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 kann jede in Anlage I aufgeführteVertragspartei Emissionsreduktionseinheiten, die sich aus Projekten zur Reduktion der anthro-pogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen oder zur Verstärkung des anthropogenenAbbaus solcher Gase durch Senken in jedem Bereich der Wirtschaft ergeben, jeder anderen in
Page 13 - 10 -Anlage I aufgeführten Vertragspartei übertragen oder von jeder anderen in Anlage I aufgeführtenVertragspartei erwerben, soferna)ein derartiges Projekt von den beteiligten Vertragsparteien gebilligt worden ist;b)ein derartiges Projekt zu einer Reduktion der Emissionen aus Quellen oder zu einer Ver-stärkung des Abbaus durch Senken führt, die zu den ohne das Projekt entstehenden hin-zukommt;c)sie keine Emissionsreduktionseinheiten erwirbt, wenn sie die in den Artikeln 5 und 7 genanntenVerpflichtungen nicht erfüllt, undd)der Erwerb von Emissionsreduktionseinheiten ergänzend zu Maßnahmen im eigenen Land zurErfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 3 erfolgt.(2) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertrags-parteien kann auf ihrer ersten Tagung oder möglichst bald danach Leitlinien für die Durchführungdieses Artikels, einschließlich Nachprüfung und Berichterstattung, weiter ausarbeiten.(3) Eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei kann Rechtsträger ermächtigen, sich unter ihrerVerantwortung an Maßnahmen zu beteiligen, die zur Schaffung, zur Übertragung oder zum Erwerbvon Emissionsreduktionseinheiten nach diesem Artikel führen.(4) Wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 eine Fragebezüglich der Erfüllung der in diesem Artikel bezeichneten Anforderungen durch eine in Anlage Iaufgeführte Vertragspartei festgestellt, so können Übertragung und Erwerb von Emis-sionsreduktionseinheiten nach der Feststellung der Frage fortgesetzt werden, mit der Maßgabe, daßdie betreffenden Einheiten von einer Vertragspartei bis zur Klärung etwaiger Fragen der Einhaltungnicht zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Artikel3 genutzt werden dürfen.Artikel 7(1) Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei nimmt in ihr in Übereinstimmung mit denmaßgeblichen Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien vorgelegtes jährliches Verzeichnisder anthropogenen Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen
Page 14 - 11 -aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken die notwendigen Zusatzinformationen zurGewährleistung der Einhaltung des Artikels 3 auf, die nach Absatz4 zu bestimmen sind.(2) Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei nimmt in ihre nach Artikel 12 des Überein-kommens vorgelegte nationale Mitteilung die zum Nachweis der Erfüllung ihrer Verpflichtungen ausdiesem Protokoll erforderlichen Zusatzinformationen auf, die nach Absatz4 zu bestimmen sind.(3) Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei legt die nach Absatz 1 geforderten Informationenjährlich vor, beginnend mit dem ersten Verzeichnis, das aufgrund des Übereinkommens für das ersteJahr des Verpflichtungszeitraums nach Inkrafttreten dieses Protokolls für diese Vertragspartei fälligist. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei legt die nach Absatz2 geforderten Informationen imRahmen der ersten nationalen Mitteilung vor, die aufgrund des Übereinkommens nach Inkrafttretendes Protokolls für diese Vertragspartei und nach Annahme der in Absatz 4 vorgesehenen Leitlinienfällig ist. Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz derVertragsparteien bestimmt die Zeitabstände, in denen nach diesem Absatz geforderte spätereMitteilungen vorzulegen sind, wobei ein von der Konferenz der Vertragsparteien beschlosseneretwaiger Zeitplan für die Vorlage nationaler Mitteilungen zu berücksichtigen ist.(4) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertrags-parteien nimmt auf ihrer ersten Tagung Leitlinien für die Erstellung der nach diesem Artikelgeforderten Informationen an und überprüft sie danach regelmäßig, wobei sie die von der Konferenzder Vertragsparteien angenommenen Leitlinien für die Erstellung der nationalen Mitteilungen durchdie in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien berücksichtigt. Die als Tagung der Vertragsparteiendes Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien beschließt außerdem vor dem erstenVerpflichtungszeitraum über die Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen.Artikel 8(1) Die von jeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei nach Artikel 7 vorgelegten Infor-mationen werden in Anwendung der maßgeblichen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteienund in Übereinstimmung mit den Leitlinien, die von der als Tagung der Vertragsparteien diesesProtokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien für diesen Zweck nach Absatz4 angenommenworden sind, von sachkundigen Überprüfungsgruppen überprüft. Die von jeder in Anlage Iaufgeführten Vertragspartei nach Artikel7 Absatz1 vorgelegten Informationen werden im Rahmender jährlichen Zusammenstellung der Emissionsverzeichnisse und der zugeteilten Mengen sowie derentsprechenden Abrechnung überprüft. Außerdem werden die von jeder in Anlage I aufgeführten
Page 15 - 12 -Vertragspartei nach Artikel7 Absatz2 vorgelegten Informationen im Rahmen der Überprüfung derMitteilungen überprüft.(2) Die sachkundigen Überprüfungsgruppen werden vom Sekretariat koordiniert und setzen sichaus Sachverständigen zusammen, die aus dem Kreis derjenigen ausgewählt worden sind, die nachden von der Konferenz der Vertragsparteien für diesen Zweck erteilten Maßgaben von denVertragsparteien des Übereinkommens und gegebenenfalls von zwischenstaatlichen Organisationenbenannt worden sind.(3) Durch das Überprüfungsverfahren werden alle Aspekte der Durchführung dieses Protokollsdurch eine Vertragspartei gründlich und umfassend fachlich beurteilt. Die sachkundigenÜberprüfungsgruppen erstellen für die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienendeKonferenz der Vertragsparteien einen Bericht, in dem sie die Erfüllung der Verpflichtungen derVertragspartei beurteilen und mögliche Probleme sowie maßgebliche Faktoren bei der Erfüllung derVerpflichtungen aufzeigen. Diese Berichte werden vom Sekretariat an alle Vertragsparteien desÜbereinkommens weitergeleitet. Das Sekretariat stellt eine Liste der in den Berichten genanntenFragen der Durchführung zur weiteren Prüfung durch die als Tagung der Vertragsparteien desProtokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien auf.(4) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertrags-parteien nimmt auf ihrer ersten Tagung Leitlinien für die Überprüfung der Durchführung desProtokolls durch die sachkundigen Überprüfungsgruppen an und überprüft sie danach regelmäßig,wobei sie die maßgeblichen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien berücksichtigt.(5) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertrags-parteien prüft mit Unterstützung des Nebenorgans für die Durchführung und gegebenenfalls desNebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratunga)die von den Vertragsparteien nach Artikel7 vorgelegten Informationen und die Berichte überdie aufgrund dieses Artikels durchgeführten diesbezüglichen Überprüfungen durch dieSachverständigen undb)die vom Sekretariat nach Absatz3 aufgelisteten Fragen der Durchführung sowie die vonVertragsparteien aufgeworfenen Fragen.
Page 16 - 13 -(6) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertrags-parteien faßt aufgrund der Prüfung der in Absatz 5 bezeichneten Informationen Beschlüsse über jedefür die Durchführung des Protokolls erforderliche Angelegenheit.Artikel 9(1) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertrags-parteien überprüft das Protokoll in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der bestenverfügbaren wissenschaftlichen Informationen und Beurteilungen betreffend Klimaänderungen undderen Auswirkungen sowie unter Berücksichtigung einschlägiger technischer, sozialer undwirtschaftlicher Informationen. Diese Überprüfungen werden mit einschlägigen Überprüfungen nachdem Übereinkommen, insbesondere den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d sowie in Artikel 7Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens geforderten, koordiniert. Auf der Grundlage dieserÜberprüfungen ergreift die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz derVertragsparteien angemessene Maßnahmen.(2) Die erste Überprüfung findet auf der zweiten Tagung der als Tagung der Vertragsparteiendieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien statt. Weitere Überprüfungen findenrechtzeitig und in regelmäßigen Abständen statt.Artikel 10Alle Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen, aber unterschiedlichenVerantwortlichkeiten und ihrer speziellen nationalen und regionalen Entwicklungsprioritäten, Ziele undGegebenheiten, ohne neue Verpflichtungen für die nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteieneinzuführen, wobei jedoch die bestehenden Verpflichtungen nach Artikel4 Absatz1 desÜbereinkommens bekräftigt und die Erfüllung dieser Verpflichtungen weiter vorangetrieben werden,um eine nachhaltige Entwicklung unter Berücksichtigung des Artikels 4 Absätze 3, 5 und 7 desÜbereinkommens zu erreichen,a)soweit von Belang und sofern möglich, kostengünstige nationale und gegebenenfalls regionaleProgramme zur Verbesserung der Qualität lokaler Emissionsfaktoren, von Aktivitätsdatenund/oder Modellen, in denen sich die sozio-ökonomischen Bedingungen jeder Vertragsparteiwiderspiegeln, für die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung nationaler Verzeichnisse deranthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregeltenTreibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken unter Anwendung von
Page 17 - 14 -der Konferenz der Vertragsparteien zu vereinbarender vergleichbarer Methoden und imEinklang mit den von der Konferenz der Vertragsparteien angenommenen Leitlinien für dieErstellung nationaler Mitteilungen erarbeiten;b)nationale und gegebenenfalls regionale Programme erarbeiten, umsetzen, veröffentlichen undregelmäßig aktualisieren, in denen Maßnahmen zur Abschwächung der Klimaänderungensowie Maßnahmen zur Erleichterung einer angemessenen Anpassung an die Klimaänderungenvorgesehen sind;i)diese Programme würden unter anderem den Energie-, den Verkehrs- und denIndustriebereich sowie die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und die Abfallwirtschaftbetreffen. Außerdem würden Anpassungstechnologien und Methoden zur Verbesserungder Raumplanung die Anpassung an Klimaänderungen verbessern;ii)die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien legen nach Artikel7 Informationen überim Rahmen dieses Protokolls eingeleitete Maßnahmen einschließlich nationalerProgramme vor, und die anderen Vertragsparteien bemühen sich, in ihre nationalenMitteilungen nach Bedarf auch Informationen über Programme aufzunehmen, dieMaßnahmen enthalten, welche nach Ansicht der Vertragspartei zur Bekämpfung derKlimaänderungen und ihrer nachteiligen Auswirkungen beitragen, einschließlich derBekämpfung der Zunahme von Treibhausgasemissionen, der Verstärkung von Senkenund des Abbaus durch Senken, des Aufbaus von Kapazitäten sowieAnpassungsmaßnahmen;c)bei der Förderung wirksamer Modalitäten für die Entwicklung, Anwendung und Verbreitungvon die Klimaänderungen betreffenden umweltverträglichen Technologien, Know-how,Methoden und Verfahren zusammenarbeiten und alle nur möglichen Maßnahmen ergreifen, umderen Weitergabe insbesondere an Entwicklungsländer oder den Zugang dazu, soweit diesangebracht ist, zu fördern, zu erleichtern und zu finanzieren, wozu auch die Erarbeitung vonPolitiken und Programmen für die wirksame Weitergabe umweltverträglicher Technologiengehört, die öffentliches Eigentum oder der Öffentlichkeit frei zugänglich sind, sowie dieSchaffung eines förderlichen Umfelds für die Privatwirtschaft, um die Weitergabeumweltverträglicher Technologien und den Zugang dazu zu fördern und zu verbessern;d)in der wissenschaftlichen und technischen Forschung zusammenarbeiten und die Unterhaltungund Entwicklung von Systemen zur systematischen Beobachtung sowie die Entwicklung von
Page 18 - 15 -Datenarchiven fördern, um Unsicherheiten in bezug auf das Klimasystem, die nachteiligenAuswirkungen der Klimaänderungen und die wirtschaftlichen und sozialen Folgenverschiedener Bewältigungsstrategien zu verringern, und unter Berücksichtigung des Artikels 5des Übereinkommens die Entwicklung und Stärkung der im Land vorhandenen Möglichkeitenund Mittel zur Beteiligung an internationalen und zwischenstaatlichen Bemühungen,Programmen und Netzwerken für die Forschung und systematische Beobachtung fördern;e)auf internationaler Ebene, gegebenenfalls unter Nutzung bestehender Stellen, bei derEntwicklung und Durchführung von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen einschließlich derStärkung des Aufbaus nationaler Kapazitäten, insbesondere personeller und institutionellerKapazitäten, und des Austausches oder der Entsendung von Personal zur Ausbildung vonFachkräften auf diesem Gebiet, insbesondere für Entwicklungsländer, zusammenarbeiten undsie unterstützen und auf nationaler Ebene das öffentliche Bewußtsein in bezug auf dieKlimaänderungen und den öffentlichen Zugang zu Informationen darüber erleichtern. UnterBerücksichtigung des Artikels 6 des Übereinkommens sollen geeignete Modalitäten für dieUmsetzung dieser Maßnahmen durch die zuständigen Organe des Übereinkommensausgearbeitet werden;f)in ihre nationalen Mitteilungen Informationen über auf der Grundlage dieses Artikels und inÜbereinstimmung mit den maßgeblichen Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteiendurchgeführte Programme und Maßnahmen aufnehmen;g)Artikel 4 Absatz 8 des Übereinkommens bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach diesemArtikel in vollem Umfang berücksichtigen.
Page 19 - 16 -Artikel 11(1) Bei der Durchführung des Artikels 10 berücksichtigen die Vertragsparteien Artikel4Absätze 4, 5, 7, 8 und 9 des Übereinkommens.(2) Im Zusammenhang mit der Durchführung des Artikels 4 Absatz1 des Übereinkommens, imEinklang mit Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 11 des Übereinkommens und durch die Einrichtung oderEinrichtungen, denen die Erfüllung der Aufgaben des Finanzierungsmechanismus desÜbereinkommens anvertraut ist, werden die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und dieanderen in Anlage II des Übereinkommens aufgeführten entwickelten Vertragsparteiena)neue und zusätzliche finanzielle Mittel bereitstellen, um die vereinbarten vollen Kosten zutragen, die den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, bei dem Vorantreiben derErfüllung bestehender Verpflichtungen nach Artikel4 Absatz1 Buchstabe a desÜbereinkommens entstehen, die in Artikel 10 Buchstabe a erfaßt sind;b)auch finanzielle Mittel einschließlich derjenigen für die Weitergabe von Technologiebereitstellen, soweit die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sie benötigen, um dievereinbarten vollen Mehrkosten zu tragen, die bei dem Vorantreiben der Erfüllung derbestehenden Verpflichtungen nach Artikel4 Absatz1 des Übereinkommens entstehen, diedurch Artikel10 erfaßt sind und die zwischen einer Vertragspartei, die Entwicklungsland ist,und der oder den in Artikel11 des Übereinkommens genannten internationalen Einrichtungennach jenem Artikel vereinbart werden.Bei der Erfüllung dieser bestehenden Verpflichtungen wird berücksichtigt, daß der Fluß derFinanzmittel angemessen und berechenbar sein muß und daß ein angemessenerLastenausgleich unter den Vertragsparteien, die entwickelte Ländern sind, wichtig ist. Die deroder den Einrichtungen, denen die Erfüllung der Aufgaben des Finanzierungsmechanismus desÜbereinkommens anvertraut ist, durch maßgebliche Beschlüsse der Konferenz derVertragsparteien erteilten Maßgaben, einschließlich derjenigen, die vor der Annahme diesesProtokolls gefaßt wurden, finden sinngemäß auf diesen Absatz Anwendung.(3) Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und die anderen in Anlage II desÜbereinkommens aufgeführten entwickelten Vertragsparteien können auch finanzielle Mittel zurDurchführung des Artikels 10 auf bilateralem, regionalem und multilateralem Weg zur Verfügungstellen, welche die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, in Anspruch nehmen können.
Page 20 - 17 -Artikel 12(1) Hiermit wird ein Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung festgelegt.(2) Zweck des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung ist es, die nicht in Anlage Iaufgeführten Vertragsparteien dabei zu unterstützen, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen undzum Endziel des Übereinkommens beizutragen, und die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteiendabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen aus Artikel3 zu erreichen.(3) Im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklunga)werden die nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien Nutzen aus Projektmaßnahmenziehen, aus denen sich zertifizierte Emissionsreduktionen ergeben;b)können die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien die sich aus diesen Projektmaßnahmenergebenden zertifizierten Emissionsreduktionen als Beitrag zur Erfüllung eines Teiles ihrerquantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen aus Artikel3entsprechend den Entscheidungen der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokollsdienenden Konferenz der Vertragsparteien verwenden.(4) Der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung unterliegt der Weisungsbefugnis undLeitung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz derVertragsparteien und wird von einem Exekutivrat des Mechanismus für umweltverträglicheEntwicklung beaufsichtigt.(5) Die sich aus jeder Projektmaßnahme ergebenden Emissionsreduktionen werden von Ein-richtungen zertifiziert, die von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienendenKonferenz der Vertragsparteien zu benennen sind, und zwar auf folgender Grundlage:a)freiwillige Teilnahme, die von jeder beteiligten Vertragspartei gebilligt wird;b)reale, meßbare und langfristige Vorteile in bezug auf die Abschwächung der Klimaänderungenund
Page 21 - 18 -c)Emissionsreduktionen, die zusätzlich zu denen entstehen, die ohne die zertifizierte Pro-jektmaßnahme entstehen würden.(6) Der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung hilft bei Bedarf bei der Beschaffung vonFinanzierungsmitteln für zertifizierte Projektmaßnahmen.(7) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertrags-parteien erarbeitet auf ihrer ersten Tagung Modalitäten und Verfahren mit dem Ziel, die Transparenz,Effizienz und Zurechenbarkeit durch eine unabhängige Rechnungsprüfung und Kontrolle derProjektmaßnahmen zu gewährleisten.(8) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertrags-parteien stellt sicher, daß ein Teil der Erlöse aus zertifizierten Projektmaßnahmen dazu verwendetwird, die Verwaltungskosten zu decken sowie die für die nachteiligen Auswirkungen derKlimaänderungen besonders anfälligen Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, dabei zuunterstützen, die Anpassungskosten zu tragen.(9) Die Teilnahme an dem Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung, einschließlich der inAbsatz 3 Buchstabe a genannten Maßnahmen und des Erwerbs zertifizierter Emissionsreduktionen,steht privaten und/oder öffentlichen Einrichtungen offen und unterliegt den vom Exekutivrat desMechanismus für umweltverträgliche Entwicklung erteilten Maßgaben.(10) Zertifizierte Emissionsreduktionen, die in der Zeit zwischen dem Jahr 2000 und dem Beginndes ersten Verpflichtungszeitraums erworben werden, können als Beitrag zur Erfüllung derVerpflichtungen in dem ersten Verpflichtungszeitraum genutzt werden.Artikel 13(1) Die Konferenz der Vertragsparteien als oberstes Gremium des Übereinkommens dient alsTagung der Vertragsparteien dieses Protokolls.(2) Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind,können an den Beratungen jeder Tagung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokollsdienenden Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter teilnehmen. Dient die Konferenz derVertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls, so werden Beschlüsse aufgrunddes Protokolls nur von den Vertragsparteien des Protokolls gefaßt.
Page 22 - 19 -(3) Dient die Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls,so wird jedes Mitglied des Präsidiums der Konferenz der Vertragsparteien, das eine Vertragsparteides Übereinkommens, aber zu dem Zeitpunkt keine Vertragspartei des Protokolls vertritt, durch einzusätzliches Mitglied ersetzt, das von den Vertragsparteien des Protokolls aus den eigenen Reihen zuwählen ist.(4) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertrags-parteien überprüft in regelmäßigen Abständen die Durchführung des Protokolls und faßt im Rahmenihres Auftrags die notwendigen Beschlüsse, um seine wirksame Durchführung zu fördern. Sie erfülltdie ihr aufgrund des Protokolls zugewiesenen Aufgaben und wird wie folgt tätig:a)Auf der Grundlage aller ihr nach diesem Protokoll zur Verfügung gestellten Informationenbeurteilt sie die Durchführung des Protokolls durch die Vertragsparteien, die Gesamtwirkungder aufgrund des Protokolls ergriffenen Maßnahmen, insbesondere die Auswirkungen auf dieUmwelt, die Wirtschaft und den Sozialbereich sowie deren kumulative Wirkung, und die beider Verwirklichung des Zieles des Übereinkommens erreichten Fortschritte;b)sie prüft im Hinblick auf das Ziel des Übereinkommens, die bei seiner Durchführunggewonnenen Erfahrungen und die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen undtechnologischen Kenntnisse in regelmäßigen Abständen die Verpflichtungen der Ver-tragsparteien aufgrund dieses Protokolls unter gebührender Berücksichtigung aller nach Artikel4 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens notwendigenÜberprüfungen und prüft und beschließt in dieser Hinsicht regelmäßige Berichte über dieDurchführung des Protokolls;c)sie fördert und erleichtert den Austausch von Informationen über die von den Vertragsparteienbeschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimaänderungen und ihrer Folgen unterBerücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten, Verantwortlichkeiten und Fähigkeitender Vertragsparteien und ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Protokoll;d)auf Ersuchen von zwei oder mehr Vertragsparteien erleichtert sie die Koordinierung der vonihnen beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimaänderungen und ihrer Folgenunter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten, Verantwortlichkeiten und Fähigkeiten der Vertragsparteien und ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Protokoll;
Page 23 - 20 -e)sie fördert und leitet in Übereinstimmung mit dem Ziel des Übereinkommens und denBestimmungen dieses Protokolls und unter voller Berücksichtigung der maßgeblichenBeschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien die Entwicklung und regelmäßige Ver-feinerung vergleichbarer Methoden zur wirksamen Durchführung des Protokolls, die von derals Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien zuvereinbaren sind;f)sie gibt Empfehlungen zu allen für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichenAngelegenheiten ab;g)sie bemüht sich um die Aufbringung zusätzlicher finanzieller Mittel nach Artikel 11 Absatz 2;h)sie setzt die zur Durchführung dieses Protokolls für notwendig erachteten Nebenorgane ein;i)sie bemüht sich um - und nutzt gegebenenfalls - die Dienste und Mitarbeit zuständigerinternationaler Organisationen und zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Gremien sowie dievon diesen zur Verfügung gestellten Informationen;j)sie erfüllt die zur Durchführung dieses Protokolls notwendigen sonstigen Aufgaben und prüftaufgrund eines Beschlusses der Konferenz der Vertragsparteien erfolgende Aufga-benzuweisungen.(5) Die Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien und die aufgrund des Über-einkommens angewendete Finanzordnung finden sinngemäß im Rahmen dieses Protokolls An-wendung, sofern nicht die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz derVertragsparteien durch Konsens etwas anderes beschließt.(6) Die erste Tagung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenzder Vertragsparteien wird vom Sekretariat in Verbindung mit der ersten Tagung der Konferenz derVertragsparteien einberufen, die nach Inkrafttreten des Protokolls anberaumt wird. Nachfolgendeordentliche Tagungen der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz derVertragsparteien finden einmal jährlich in Verbindung mit ordentlichen Tagungen der Konferenz derVertragsparteien statt, sofern nicht die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienendeKonferenz der Vertragsparteien etwas anderes beschließt.
Page 24 - 21 -(7) Außerordentliche Tagungen der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienendenKonferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die als Tagung der Vertragsparteien desProtokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien für notwendig erachtet oder eine Vertragsparteischriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlungdurch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.(8) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Mitgliedstaat einer solchen Organisation oder jeder Beobachter bei einersolchen Organisation, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, können auf den Tagungender als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien alsBeobachter vertreten sein. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die invon dem Protokoll erfaßten Angelegenheiten fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunschmitgeteilt hat, auf einer Tagung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienendenKonferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, kann als solcher zugelassenwerden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. DieZulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der in Absatz 5 bezeichnetenGeschäftsordnung.Artikel 14(1) Das nach Artikel 8 des Übereinkommens eingesetzte Sekretariat dient als Sekretariat diesesProtokolls.(2) Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens über die Aufgaben des Sekretariats und Artikel 8Absatz 3 des Übereinkommens über die für sein ordnungsgemäßes Arbeiten zu treffendenVorkehrungen finden sinngemäß auf dieses Protokoll Anwendung. Das Sekretariat erfüllt darüberhinaus die ihm aufgrund des Protokolls zugewiesenen Aufgaben.Artikel 15(1) Das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung und das Nebenorgan fürdie Durchführung des Übereinkommens, die nach den Artikeln 9 und 10 des Übereinkommenseingesetzt sind, dienen als Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratungbeziehungsweise als Nebenorgan für die Durchführung dieses Protokolls. Die Bestimmungen überdie Arbeit dieser beiden Organe nach dem Übereinkommen finden sinngemäß auf das ProtokollAnwendung. Tagungen des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung und des
Page 25 - 22 -Nebenorgans für die Durchführung des Protokolls werden in Verbindung mit den Tagungen desNebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung beziehungsweise des Nebenorgansfür die Durchführung des Übereinkommens abgehalten.(2) Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind,können an den Beratungen jeder Tagung der Nebenorgane als Beobachter teilnehmen. Dienen dieNebenorgane als Nebenorgane des Protokolls, so werden Beschlüsse aufgrund des Protokolls nurvon den Vertragsparteien des Protokolls gefaßt.(3) Erfüllen die aufgrund der Artikel 9 und 10 des Übereinkommens eingesetzten Nebenorganeihre Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die dieses Protokoll betreffen, so wird jedesMitglied der Präsidien dieser Nebenorgane, das eine Vertragspartei des Übereinkommens, aber zudem Zeitpunkt keine Vertragspartei des Protokolls vertritt, durch ein zusätzliches Mitglied ersetzt,das von den Vertragsparteien des Protokolls aus den eigenen Reihen zu wählen ist.Artikel 16Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteienwird im Licht der von der Konferenz der Vertragsparteien gefaßten maßgeblichen Beschlüsse sobald wie möglich die Anwendung des in Artikel 13 des Übereinkommens bezeichneten mehrseitigenBeratungsverfahrens auf das Protokoll prüfen und dieses Verfahren gegebenenfalls abändern. Ein aufdas Protokoll angewendetes mehrseitiges Beratungsverfahren wird unbeschadet der nach Artikel18eingesetzten Verfahren und Mechanismen durchgeführt.Artikel 17Die Konferenz der Vertragsparteien legt die maßgeblichen Grundsätze, Modalitäten, Regeln undLeitlinien, insbesondere für die Kontrolle, die Berichterstattung und die Rechenschaftslegung beimHandel mit Emissionen, fest. Die in Anlage B aufgeführten Vertragsparteien können sich an demHandel mit Emissionen beteiligen, um ihre Verpflichtungen aus Artikel3 zu erfüllen. Ein derartigerHandel erfolgt ergänzend zu den im eigenen Land ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung derquantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen aus Artikel3.Artikel 18
Page 26 - 23 -Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteiengenehmigt auf ihrer ersten Tagung geeignete und wirksame Verfahren und Mechanismen zurFeststellung und Behandlung von Fällen der Nichteinhaltung der Bestimmungen des Protokolls, unteranderem durch Zusammenstellung einer indikativen Liste der Folgen, wobei der Ursache, der Art,dem Grad und der Häufigkeit der Nichteinhaltung Rechnung getragen wird. Alle in diesem Artikelgenannten Verfahren und Mechanismen, die verbindliche Folgen haben, werden durch Änderung desProtokolls beschlossen.Artikel 19Die Bestimmungen des Artikels 14 des Übereinkommens über die Beilegung von Streitigkeitenfinden sinngemäß auf dieses Protokoll Anwendung.Artikel 20(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.(2) Änderungen dieses Protokolls werden auf einer ordentlichen Tagung der als Tagung derVertragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. DerWortlaut einer vorgeschlagenen Änderung des Protokolls wird den Vertragsparteien mindestenssechs Monate vor der Sitzung, auf der die Änderung zur Beschlußfassung vorgeschlagen wird, vomSekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt den Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderungauch den Vertragsparteien und Unterzeichnern des Übereinkommens und zur Kenntnisnahme demVerwahrer.(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nachKräften um eine Einigung durch Konsens über einevorgeschlagene Änderung dieses Protokolls. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft undwird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf derSitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Die beschlossene Änderungwird vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Annahmeweiterleitet.(4) Die Annahmeurkunden in bezug auf jede Änderung werden beim Verwahrer hinterlegt. Einenach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, amneunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem Annahmeurkunden von mindestens dreiVierteln der Vertragsparteien dieses Protokolls beim Verwahrer eingegangen sind.
Page 27 - 24 -(5) Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt inKraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der betreffenden Änderungbeim Verwahrer hinterlegt hat.Artikel 21(1) Die Anlagen dieses Protokolls sind Bestandteil des Protokolls; sofern nicht ausdrücklich etwasanderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Protokoll gleichzeitig eine Bezugnahme aufdie Anlagen dar. Nach Inkrafttreten des Protokolls beschlossene Anlagen sind auf Listen,Formblätter und andere erläuternden Materialien wissenschaftlicher, technischer, verfahrensmäßigeroder verwaltungstechnischer Art beschränkt.(2) Jede Vertragspartei kann Vorschläge für eine Anlage dieses Protokolls machen undÄnderungen von Anlagen des Protokolls vorschlagen.(3) Anlagen dieses Protokolls und Änderungen von Anlagen des Protokolls werden auf einerordentlichen Tagung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz derVertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Anlage oder Änderung einerAnlage wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Sitzung, auf der die Anlageoder Änderung einer Anlage zur Beschlußfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt.Das Sekretariat übermittelt den Wortlaut einer vorgeschlagenen Anlage oder Änderung einer Anlageauch den Vertragsparteien und Unterzeichnern des Übereinkommens und zur Kenntnisnahme demVerwahrer.(4) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über einevorgeschlagene Anlage oder Änderung einer Anlage. Sind alle Bemühungen um einen Konsenserschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Anlage oder Änderung einerAnlage mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteienbeschlossen. Die beschlossene Anlage oder Änderung einer Anlage wird vom Sekretariat demVerwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Annahme weiterleitet.(5) Eine Anlage oder Änderung einer Anlage mit Ausnahme der Anlage A oder B, die nach denAbsätzen3 und 4 beschlossen worden ist, tritt für alle Vertragsparteien dieses Protokolls sechsMonate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer diesen Vertragsparteien mitgeteilt hat,daß die Anlage oder Änderung einer Anlage beschlossen worden ist; ausgenommen sind die
Page 28 - 25 -Vertragsparteien, die dem Verwahrer innerhalb dieses Zeitraums schriftlich notifiziert haben, daß siedie Anlage oder Änderung einer Anlage nicht annehmen. Für die Vertragsparteien, die ihreNotifikation über die Nichtannahme zurücknehmen, tritt die Anlage oder Änderung einer Anlage amneunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Rücknahme der Notifikation beimVerwahrer eingeht.(6) Hat die Beschlußfassung über eine Anlage oder eine Änderung einer Anlage eine Änderungdieses Protokolls zur Folge, so tritt diese Anlage oder Änderung einer Anlage erst in Kraft, wenn dieÄnderung des Protokolls selbst in Kraft tritt.(7) Die Beschlußfassung über Änderungen der AnlagenA und B und das Inkrafttreten dieserÄnderungen erfolgen nach dem in Artikel20 vorgesehenen Verfahren, mit der Maßgabe, daßÄnderungen der Anlage B nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Vertragsparteibeschlossen werden.Artikel 22(1) Jede Vertragspartei hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrerZuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaatenentspricht, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrechtnicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.Artikel 23Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Protokolls.Artikel 24(1) Dieses Protokoll liegt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration,die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zur Unterzeichnung auf; es bedarf der Ratifikation,der Annahme oder der Genehmigung durch sie. Es liegt vom 16. März 1998 bis 15. März 1999 amSitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. Das Protokoll steht von dem Tagan, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations-,Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Page 29 - 26 -(2) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Protokollswird, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus demProtokoll gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen OrganisationVertragspartei des Protokolls, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihrejeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll. Indiesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund desProtokolls gleichzeitig auszuüben.(3) In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären dieOrganisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug aufdie durch dieses Protokoll erfaßten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen auch jedewesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits dieVertragsparteien unterrichtet.Artikel 25(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens 55Vertragsparteien des Übereinkommens, darunter in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien, auf dieinsgesamt mindestens 55 v.H. der gesamten Kohlendioxidemissionen der in Anlage I aufgeführtenVertragsparteien im Jahr 1990 entfallen, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oderBeitrittsurkunden hinterlegt haben.(2) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "die gesamten Kohlendioxidemissionen der in Anlage Iaufgeführten Vertragsparteien im Jahr 1990" die Menge, die von den in Anlage I aufgeführtenVertragsparteien in ihren ersten nach Artikel12 des Übereinkommens vorgelegten nationalenMitteilungen an oder vor dem Tag der Annahme dieses Protokolls mitgeteilt wird.(3) Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nachErfüllung der in Absatz1 vorgesehenen Bedingungen für das Inkrafttreten dieses Protokoll ratifiziert,annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt derHinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.(4) Für die Zwecke dieses Artikels zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirt-schaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaatender Organisation hinterlegten Urkunden.
Page 30 - 27 -Artikel 26Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.Artikel 27(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu demdieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftlicheNotifikation von dem Protokoll zurücktreten.(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beimVerwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunktwirksam.(3) Eine Vertragspartei, die von dem Übereinkommen zurücktritt, gilt auch als von dem Protokollzurückgetreten.Artikel 28Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischerund spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der VereintenNationen hinterlegt.Geschehen zu Kyoto am 11. Dezember 1997.Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll an denangegebenen Tagen mit ihrer Unterschrift versehen.
Page 31 - 28 -Anlage ATreibhausgaseKohlendioxid (CO2)Methan (CH4)Distickstoffoxid (N2O)Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/HFC)Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/PFC)Schwefelhexafluorid (SF6)Sektoren/Gruppen von Quellen EnergieVerbrennung von Brennstoffen Energiewirtschaft Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe VerkehrAndere Sektoren Sonstige Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen Feste BrennstoffeÖl und Erdgas Sonstige Produktionsprozesse Mineralerzeugnisse Chemische Industrie Metallerzeugung Sonstige Erzeugung Erzeugung von Halogenkohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid Verbrauch von Halogenkohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid Sonstige Verwendung von Lösungsmitteln und anderen Erzeugnissen
Page 32 - 29 -LandwirtschaftEnterische Fermentation Düngewirtschaft Reisanbau Landwirtschaftliche BödenTraditionelles Abbrennen von Grasland Offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände Sonstige Abfallwirtschaft Entsorgung fester Abfälle an LandAbwasserbehandlung Müllverbrennung Sonstige
Page 33 - 30 -Anlage BVertragspartei Quantifizierte Emissionsbegrenzungs-oder -reduktionsverpflichtung(in v.H. des Basisjahrs oder Basiszeit-raums)Australien108Belgien92Bulgarien*92Dänemark92Deutschland92Estland*92Europäische Gemeinschaft92Finnland92Frankreich92Griechenland92Irland92Island110Italien92Japan94Kanada94Kroatien*95Lettlan d*92Liechtenstein92Litauen*92Luxemburg92Monaco92Neuseeland100Niederlande92Norwegen101Österreich92Polen* 94Portugal92Rumänien*92
Page 34 - 31 -Russische Föderation*100Schweden92Schweiz92Slowakei*92Slowenien*92Spanien92Tschechische Republik*92Ukraine*100Ungarn*94Vereinigte Staaten von Amerika93Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland92* Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden.
Page 35 Von der Konferenz der Vertragsparteien angenommene Beschlüsse(12. Vollversammlung, 11. Dezember 1997)Beschluß 1/CP.3Annahme des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der VereintenNationen über KlimaänderungenDie Konferenz der Vertragsparteien,nach Überprüfung von Artikel 4 Absatz 2(a) und (b) des Rahmenübereinkommens derVereinten Nationen über Klimaänderungen anläßlich ihrer ersten Sitzung und zu dem Schlußkommend, daß diese Unterabsätze nicht angemessen sind,unter Hinweis auf ihren Beschluß 1/CP.1 mit dem Titel „Das Berliner Mandat: Überprüfungder Angemessenheit von Artikel 4 Absatz 2(a) und (b) des Übereinkommens, einschließlichVorschlägen im Hinblick auf ein Protokoll und Beschlüsse über Folgemaßnahmen“, mit demsie übereinkam, einen Prozeß einzuleiten, der es ihr ermöglicht, durch die Annahme einesProtokolls oder eines anderen rechtsverbindlichen Instruments anläßlich ihrer dritten Sitzunggeeignete Maßnahmen für die Zeit nach 2000 zu ergreifen,ferner unter Hinweis darauf, daß es eines der Ziele des Prozesses war, die Verpflichtungennach Artikel 4 Absatz 2(a) und (b) des Übereinkommens für in Anlage I aufgeführteentwickelte Länder/andere Vertragsparteien zu stärken, sowohl Politiken und Maßnahmenauszuarbeiten als auch innerhalb bestimmter zeitlicher Fristen, wie zum Beispiel 2005, 2010und 2020, quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsziele für ihre anthropogenenEmissionen von nicht im Montrealer Protokoll erfaßten Treibhausgasen aus Quellen und fürderen Abbau durch Senken festzulegen,sowie unter Hinweis darauf, daß der Prozeß gemäß dem Berliner Mandat keine neuenVerpflichtungen für nicht in Anlage I aufgeführte Parteien einführen, sondern bestehendeVerpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 bekräftigen und damit fortfahren wird, dieDurchführung dieser Verpflichtungen voranzutreiben, um eine nachhaltige Entwicklung unterBerücksichtigung von Artikel 4 Absätze 3, 5 und 7 zu erreichen,in Anbetracht der Berichte der Ad-hoc-Gruppe für das Berliner Mandat über ihre achtSitzungen,1nach Behandlung und in Anerkennung des vom Vorsitzenden der Ad-hoc-Gruppe für dasBerliner Mandat vorgelegten Berichtes,mit Befriedigung Kenntnis nehmend vom Bericht des Vorsitzenden des Plenarausschussesüber das Ergebnis der Arbeit des Ausschusses,in Anerkennung der Notwendigkeit, sich auf ein baldiges Inkrafttreten des Protokolls vonKyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungenvorzubereiten,im Bewußtsein dessen, daß es wünschenswert ist, rechtzeitig mit der Arbeit zu beginnen, umden Weg für einen erfolgreichen Abschluß der vierten Sitzung der Konferenz derVertragsparteien zu bahnen, die in Buenos Aires, Argentinien, stattfinden wird,1FCCC/AGBM/1995/2 und Corr.1, und 7 und Corr.1; FCCC/AGBM/1996/5, 8 und 11; FCCC/AGBM/1997/3,3/Add.1 und Corr.1, 5, 8 und 8/Add.1
Page 36 1. beschließt, das als Anlage beigefügte Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommender Vereinten Nationen über Klimaänderungen anzunehmen;2. ersucht den Generalsekretär der Vereinten Nationen, Verwahrer dieses Protokolls zu seinund es vom 16. März 1998 bis 15. März 1999 in New York zur Zeichnung aufzulegen;3. lädt alle Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ein, das Protokoll am 16. März 1998 oder zum frühestmöglichenZeitpunkt danach zu zeichnen und so bald wie möglich Ratifikations-, Annahme- oderGenehmigungsurkunden beziehungsweise Beitrittsurkunden zu hinterlegen;4. lädt ferner Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, ein, diesesunverzüglich zu ratifizieren beziehungsweise ihm beizutreten, so daß sie Vertragsparteiendes Protokolls werden können;5. ersucht den Vorsitzenden des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologischeBeratung und den Vorsitzenden des Nebenorgans für die Durchführung, das Sekretariat unter Berücksichtigung des bewilligten Programmhaushalts für den Zweijahreszeitraum1998-1999 und des sachverwandten Arbeitsprogramms des Sekretariats2 bei denvorbereitenden Arbeiten zu beraten, die nötig sind, damit die Konferenz derVertragsparteien anläßlich ihrer vierten Sitzung die nachfolgenden Angelegenheitenbehandeln kann, und diesbezügliche Aufgaben je nach Sachlage den einschlägigenNebenorganen zuzuweisen:(a)wie in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls vorgesehen, die Festlegung vonModalitäten, Regeln und Leitlinien im Hinblick darauf, welche zusätzlichen vomMenschen verursachten Tätigkeiten in bezug auf Änderungen der Emissionen vonTreibhausgasen aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken in denKategorien landwirtschaftliche Böden sowie Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien zugeteilten Mengenhinzugerechnet oder von ihnen abgezogen werden, und auf welche Weise dieserfolgen soll;(b)nach Artikel 17 des Protokolls die Bestimmung der maßgeblichen Grundsätze, Modalitäten, Regeln und Leitlinien, insbesondere für die Verifizierung, dieBerichterstattung und die Rechenschaftslegung beim Handel mit Emissionen;(c)wie in Artikel 6 des Protokolls vorgesehen die Ausarbeitung der Leitlinien dafür,daß jede in Anlage I des Rahmenübereinkommens aufgeführte Vertragspartei desProtokolls Emissionsreduktionseinheiten, die sich aus Projekten zur Reduktion deranthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen oder zur Verstärkungdes anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken in jedem Bereich derWirtschaft ergeben, jeder anderen in Anlage I aufgeführten Vertragsparteiübertragen oder von jeder anderen in Anlage I aufgeführten Vertragsparteierwerben kann; (d)die Behandlung von und gegebenenfalls Maßnahmen zu geeigneten Methoden, umsich der Situation der in Anlage B des Protokolls aufgeführten Vertragsparteienanzunehmen, für welche einzelne Projekte eine bedeutsame proportionale Wirkungauf Emissionen im Verpflichtungszeitraum haben würden; (e)Beurteilung der Auswirkungen von Artikel 12 Absatz 10 des Protokolls;2FCCC/CP/1997/INF.1
Page 37 6. lädt den Vorsitzenden des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung und den Vorsitzenden des Nebenorgans für die Durchführung dazu ein, diesenOrganen anläßlich ihrer achten Sitzung einen gemeinsamen Vorschlag zu machen im Hinblick auf die Zuweisung von vorbereitenden Aufgaben an sie, um es der Konferenz derVertragsparteien, die anläßlich ihrer ersten Sitzung nach Inkrafttreten des Protokolls alsTagung der Vertragsparteien fungiert, zu ermöglichen, die ihr vom Protokoll übertragenenAufgaben auszuführen.Beschluß 2/CP.3Methodische Fragen hinsichtlich des Protokolls von KyotoDie Konferenz der Vertragsparteien,unter Hinweis auf ihre Beschlüsse 4/CP.1 und 9/CP.2,unter Billigung der auf der vierten Sitzung des Nebenorgans für wissenschaftliche undtechnologische Beratung gefaßten Beschlüsse,11. bekräftigt, daß Vertragsparteien die von der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppeüber Klimaänderungen erstellten Revidierten Leitlinien für NationaleTreibhausgasinventare von 1996 verwenden sollten, um anthropogene Emissionen vonnicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen aus Quellen und denAbbau solcher Gase durch Senken zu schätzen und darüber zu berichten;2. bestätigt, daß die gegenwärtigen Emissionen von wasserstoffhaltigenFluorkohlenwasserstoffen, perfluorierten Kohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid,soweit Daten verfügbar sind, geschätzt und für die Berichterstattung über Emissionenverwendet werden sollten. Die Vertragsparteien sollten jede Anstrengung unternehmen,um die notwendigen Datenquellen zu erstellen;3. bekräftigt, daß von den Vertragsparteien verwendete Treibhauspotentiale mit denenübereinstimmen sollten, die von der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe überKlimaänderungen in ihrem Zweiten Sachstandsbericht („1995 IPCC GWP-Werte“) auf derGrundlage der Auswirkungen der Treibhausgase über einen Zeithorizont von 100 Jahrenbereitgestellt wurden, wobei die mit Schätzungen von Treibhauspotentialen verbundeneninhärenten und komplizierten Unsicherheiten zu berücksichtigen sind. Lediglich zuInformationszwecken können die Vertragsparteien zusätzlich andere im ZweitenZustandsbericht bereitgestellte Zeithorizonte verwenden;4. weist darauf hin, daß nach den von der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe überKlimaänderungen erstellten Revidierten Leitlinien für Nationale Treibhausgasinventare von1996 Emissionen aus Treibstoff, der an Schiffe oder Flugzeuge verkauft wurde, die fürinternationale Transporte eingesetzt werden, nicht in die nationalen Gesamtsummen mitaufgenommen, sondern getrennt berichtet werden sollen; und fordert das Nebenorgan fürwissenschaftliche und technologische Beratung nachdrücklich auf, nähere Ausführungenzu machen zur Einbeziehung dieser Emissionen in die Gesamtinventare der Treibhausgaseder Vertragsparteien;1FCCC/SBTA/1996/20, Abs. 30 und 54
Page 38 5. beschließt, daß Emissionen, die auf mulitlaterale Bewegungen gemäß der Charta derVereinten Nationen zurückgehen, nicht in die nationalen Gesamtsummen mitaufgenommen, sondern getrennt aufgeführt werden; andere Emissionen im Zusammenhangmit Bewegungen müssen in die nationalen Emissionssummen einer oder mehrererbetroffener Vertragsparteien aufgenommen werden.Beschluß 3/CP.3Durchführung von Artikel 4 Absätze 8 und 9 des ÜbereinkommensDie Konferenz der Vertragsparteien,in Anbetracht der Bestimmungen von Artikel 4 Absätze 8 und 9 des Rahmenübereinkommensder Vereinten Nationen über Klimaänderungen,ferner in Anbetracht der Bestimmungen des Artikels 3 des Übereinkommens und in Absatz1(b) des „Berliner Mandats“,11. ersucht das Nebenorgan für die Durchführung, anläßlich seiner achten Sitzung einenProzeß zur Identifizierung und Festlegung von Maßnahmen einzuleiten, die notwendigsind, um den sich aus den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen und/oder derDurchführung von Gegenmaßnahmen ergebenden besonderen Bedürfnissen vonVertragsparteien zu entsprechen, die Entwicklungsländer sind und in Artikel 4 Absätze 8und 9 des Übereinkommens spezifiziert werden. Fragen, die zu berücksichtigen sind,werden Maßnahmen hinsichtlich der Finanzierung, der Versicherung und der Weitergabevon Technologie beinhalten;2. ersucht das Nebenorgan für die Durchführung ferner, der Konferenz der Vertragsparteienanläßlich ihrer vierten Sitzung über den Ausgang dieses Prozesses zu berichten;3. lädt die Konferenz der Vertragsparteien ein, anläßlich ihrer vierten Sitzung einen Beschlußzu fassen über Maßnahmen, die auf den Schlußfolgerungen und Empfehlungen diesesProzesses beruhen.1Beschluß 1/CP.1
Page 39 Bericht der Konferenz der Vertragsparteienüber ihre dritte Sitzung
Tabelle: Gesamte Kohlendioxid-Emissionen der in Anlage I aufgeführtenVertragsparteien im Jahr 1990, zum Zweck von Artikel 25 des Protokolls von KyotoaVertragsparteiEmissionen (Gg)Anteil in %Australien288 9652,1Belgien113 4050,8Bulgarien82 9900,6Dänemark52 1000,4Deutschland1 012 4437,4Estland37 7970,3Finnland53 9000,4Frankreich366 5362,7Griechenland82 1000,6Irland30 7190,2Island2 1720,0Italien428 9413,1Japan1 173 3608,5Kanada457 4413,3Lettland22 9760,2Liechtenstein2080,0Luxemburg11 3430,1Monaco710,0Neuseeland25 5300,2Niederlande167 6001,2Norwegen35 5330,3Österreich59 2000,4Polen414 9303,0Portugal42 1480,3Rumänien171 1031,2Russische Föderation2 388 72017.4Schweden61 2560,4Schweiz43 6000,3Slowakei58 2780,4Spanien260 6541,9Tschechische Republik169 5141,2Ungarn71 6730,5Vereinigte Staaten von Amerika4 957 02236,1Vereinigtes Königreich Großbritannienund Nordirland584 0784,3Gesamt13 728 306100,0a Die Daten beruhen auf den vom Sekretariat in mehreren Dokumenten (A/AC.237/81;FCCC/CP/1996/12/Add.2 und FCCC/SB/1997/6) zusammengetragenen Informationen der 34 in Anlage Iaufgeführten Vertragsparteien, die ihre ersten nationalen Mitteilungen am oder vor dem 11. Dezember 1997eingereicht haben. Einige der Mitteilungen beinhalteten Daten über CO2-Emissionen aus Quellen und denAbbau von CO2durch Senken aufgrund von Landnutzungsänderungen und forstwirtschaftlichen Maßnahmen;da allerdings in der Berichterstattung unterschiedliche Vorgehensweisen verwendet wurden, sind diese Daten nicht mit aufgenommen worden.Textende offizielle Übersetzung Kyotoprotokoll
www.KLIMAWANDEL.com
Quelle: Herausgegeben vom Sekretariat der Klimarahmenkonvention mit Unterstützung des deutschen Bundesumweltministeriums.
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